Als die Nationalsozialisten 1933 an die Macht kamen, waren die meisten deutschen Staatsdiener konservativ, nationalistisch und autoritär ausgerichtet. Nachdem politische Gegner aus dem Staatsdienst entlassen worden waren, teilten die Regierungsangestellten die antikommunistische Haltung der Nationalsozialisten und ihre Ablehnung der Weimarer Republik. Sie betrachteten das NS-Regime als legitim und sahen sich verpflichtet, „dem Gesetz zu folgen“. Wenngleich die meisten nicht radikal antisemitisch eingestellt waren, waren sie dennoch der Ansicht, dass Juden „anders“ seien oder „zu viel Einfluss“ hätten.

Staatsdiener verschiedener Behörden unterstützten im Rahmen ihrer normalen beruflichen Tätigkeit die Umsetzung der NS-Politik, indem sie an zahllosen Gesetzen und Erlassen mitgewirkten, mit denen deutschen Juden Schritt für Schritt ihre Grundrechte entzogen wurden, die ihnen vor 1933 als gleichberechtigte Staatsbürger zustanden. Dazu gehörte die Mitwirkung an Maßnahmen, die unter anderem darauf ausgerichtet waren, den Begriff „Jude“ zu definieren, Ehen zwischen „Juden“ und Menschen „deutschen Blutes“ zu verbieten, die Entlassung von Juden aus öffentlichen Ämtern und anderen Stellungen zu begründen, diskriminierende Steuern wie die „Judenvermögensabgabe“ zu erlassen, Bankvermögen einzufrieren oder dem Staat die Beschlagnahmung des Eigentums deportierter Juden zu ermöglichen.

Auch an der Ausarbeitung des Gesetzes, das die Sterilisation von Personen mit diagnostizierten erblichen psychischen Krankheiten sowie mit geistigen und körperlichen Behinderungen vorsah, waren Staatsbeamte beteiligt. Gleiches gilt für die Revision des Paragraphen 175 des Strafgesetzbuches,der verschiedene homosexuelle Handlungen unter Strafe stellte. Die Neufassung verallgemeinerte dessen Bestimmungen und ermöglichte der NS-Justiz eine breitere Interpretation dessen, was eine ,,sexuelle Handlung"darstellte. Dadurch wurden zahlreiche Handlungen nun unter Strafe gestellt.

Während des Krieges kam einer weiteren Gruppe von Beamten, nämlich den Diplomaten des Auswärtigen Amtes, eine wesentliche Rolle zu. Sie verhandelten mit der politischen Führung und den Vertretern derjenigen Länder, deren jüdische Bevölkerung die Nationalsozialisten zu deportieren beabsichtigten.

Deutsche Richter teilten die konservative, nationalistische und autoritäre Haltung der Beamten sowie deren Akzeptanz, was die Legitimität des NS-Regimes betraf. Die Richter stellten die Verfassungsmäßigkeit der neuen, 1933 erlassenen Gesetze nicht in Frage, durch die politische Freiheiten, Rechte und der Schutz von Bürgern und Minderheiten ausgehebelt wurden, die diesen im Rahmen der demokratischen Verfassung der Weimarer Republik gewährt worden waren. Die meisten Richter wahrten in den Jahren der NS-Herrschaft nicht nur das neue Gesetz, sondern legten es weitgehend so aus, dass es die judenfeindliche und rassistische Politik des Regimes noch weiter begünstigte als verhinderte. Im Vertragsrecht, etwa bei arbeitsrechtlichen Verfahren, legten sie den ihnen zustehenden Ermessensspielraum selten zum Vorteil von Juden aus. So hatte beispielsweise ein Richter in einem Fall von Vertragsrecht die Tatsache, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Juden handelte, als „Unzulänglichkeit“ und damit berechtigten Grund für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gewertet.